Private Krankenvollversicherung

In der privaten Krankenvollversicherung (PKV) wird Versicherungsschutz durch private Unternehmen angeboten. Dort ver­sichern sich in erster Linie Per­sonen, die nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung (GKV) unterliegen oder die versicherungsfrei sind.

Seit 2009 gilt eine allgemeine Pflicht zur Versicherung in Deutschland. Privat ver­sichern können sich dabei gemäß Gesetz alle, die versicherungsfrei sind. Diese Regelung ist in §§ 5, 6 und 8 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) festgehalten. Versicherungsfrei bedeutet, dass eine Person nicht verpflichtet ist, sich in der Gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung kranken-und pflegezuver­sichern. Im Einzelfall prüft die GKV die Versicherungsfreiheit einer Person. Grundsätzlich gilt aber:

Wer kann sich privat ver­sichern?

  • Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
  • Beamte und andere Per­sonen mit Anspruch auf Beihilfe
  • Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2023: 66.600 Euro)
  • Per­sonen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2023: 520 Euro im Monat), z.B. Hausfrauen und -männer oder Kinder
  • Studierende, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind

Wer muss sich privat ver­sichern?

  • Zuletzt privat Versicherte, die trotz der Pflicht zur Versicherung derzeit keinen Versicherungsschutz haben.
  • Per­sonen, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, sofern ihr Beruf sie üblicherweise versicherungsfrei macht. Das gilt beispielsweise für Selbstständige, aber auch für Beamte, die den Anteil der Kosten noch nicht abgesichert haben, den die Beihilfe offenlässt.

Für Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hatten und bei der Rückkehr nach Deutschland weder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der GKV werden noch als Familienmitglied in die GKV kommen, gilt Folgendes:

  • Waren sie vor ihrem Auslandsaufenthalt gesetzlich versichert, müssen sie auch nach Ihrer Rückkehr in die GKV. Das gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln könnten.
  • Waren sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt privat versichert, müssen sie auch nach Ihrer Rückkehr in die PKV.
  • Bestand vor dem Auslandsaufenthalt keine Kranken­ver­si­che­rung in Deutschland, entscheidet die Art der Erwerbstätigkeit. So müssen sich z.B. Selbstständige privat ver­sichern.

Anspruch auf die Aufnahme in die PKV

Antragstellende, die sich in der PKV ver­sichern müssen, haben einen gesetzlichen Anspruch, zumindest in den brancheneinheitlichen Basistarif der PKV aufgenommen zu werden. Dieses Recht gilt für Per­sonen,
•    die keine Kranken­ver­si­che­rung haben und sich nicht gesetzlich ver­sichern dürfen oder
•    den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihrer freiwilligen Versicherung in der GKV stellen oder
•    privat versichert sind und die gegenwärtige Versicherung nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen haben.

Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men darf keinen Antrag ablehnen und keine Risikozuschläge erheben, es muss aber eine Gesundheitsprüfung durchführen. Die Ergebnisse der Prüfung werden dann relevant, wenn Versicherte später in einen anderen Tarif wechseln möchten. Wer die Beantwortung der Gesundheitsfragen ablehnt, dem darf das Unternehmen den Versicherungsschutz verweigern.


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