In der privaten Krankenvollversicherung (PKV) wird Versicherungsschutz durch private Unternehmen angeboten. Dort versichern sich in erster Linie Personen, die nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen oder die versicherungsfrei sind.
Seit 2009 gilt eine allgemeine Pflicht zur Versicherung in Deutschland. Privat versichern können sich dabei gemäß Gesetz alle, die versicherungsfrei sind. Diese Regelung ist in §§ 5, 6 und 8 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) festgehalten. Versicherungsfrei bedeutet, dass eine Person nicht verpflichtet ist, sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung kranken-und pflegezuversichern. Im Einzelfall prüft die GKV die Versicherungsfreiheit einer Person. Grundsätzlich gilt aber:
Wer kann sich privat versichern?
Wer muss sich privat versichern?
Für Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hatten und bei der Rückkehr nach Deutschland weder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der GKV werden noch als Familienmitglied in die GKV kommen, gilt Folgendes:
Anspruch auf die Aufnahme in die PKV
Antragstellende, die sich in der PKV versichern müssen, haben einen gesetzlichen Anspruch, zumindest in den brancheneinheitlichen Basistarif der PKV aufgenommen zu werden. Dieses Recht gilt für Personen,
• die keine Krankenversicherung haben und sich nicht gesetzlich versichern dürfen oder
• den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihrer freiwilligen Versicherung in der GKV stellen oder
• privat versichert sind und die gegenwärtige Versicherung nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen haben.
Das Versicherungsunternehmen darf keinen Antrag ablehnen und keine Risikozuschläge erheben, es muss aber eine Gesundheitsprüfung durchführen. Die Ergebnisse der Prüfung werden dann relevant, wenn Versicherte später in einen anderen Tarif wechseln möchten. Wer die Beantwortung der Gesundheitsfragen ablehnt, dem darf das Unternehmen den Versicherungsschutz verweigern.